S1 22 15 URTEIL VOM 12. AUGUST 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, 3930 Visp, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, 3930 Visp gegen KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin (Rentenanspruch / berufliche Massnahmen / Elektrobett) Beschwerden gegen die Verfügungen vom 1. und 2. Dezember 2021
Sachverhalt
A. Die 1986 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Dezember 2018 (IV-Dossier S. 21ff.) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Der Hausarzt teilte in seinem Schreiben zuhanden der IV vom 17. Januar 2019 (a.a.O. S. 49ff.) mit, die Pati- entin leide an einer schweren Sakroiliitis beidseits mit typischer Bewegungseinschrän- kung. Die angestammte Tätigkeit im Service sei momentan nicht zumutbar. Der behan- delnde Rheumatologe schrieb am 16. Januar 2019 (a.a.O. S.56ff.) zuhanden der IV, die Patientin leide an einer seronegativen axialen Spondyloarthritis (Frühform eines Morbus Bechterew). Sie sei medizinisch nicht stabilisiert und zu 100% arbeitsunfähig. Die IV legte das Dossier dem Regionalen ärztlichen Dienst RAD vor. Der RAD-Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation regte eine rheumatologische RAD-Untersu- chung an. Diese fand am 1. April 2019 (a.a.O. S. 170ff.) statt. Der untersuchende RAD- Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation stellte in seinem Bericht fest, ins- gesamt könne die Diagnose eines Morbus Bechterew im Frühstadium bestätigt werden. Im Service bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, eine leidensadaptierte Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar. Mit Vorentscheiden vom 23. April 2019 stellte die IV ihrer Versi- cherten die Ablehnung der Ansprüche auf Umschulung und auf eine Invalidenrente mit. Die Vorentscheide wurden mit Verfügungen vom 16. August 2019 bestätigt (a.a.O. S. 223ff.). Diese erwuchsen in Rechtskraft. B. Im April 2021 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheits- zustandes geltend und stellte zudem den Antrag auf Hilfsmittel in Form eines Elektrobet- tes (a.a.O. S. 250ff.). Der Hausarzt teilte am 18. Juni 2021 (a.a.O. S. 262) mit, die Pati- entin benötige das Elektrobett – vor allem während einem Schub oder einer Verschlech- terung der Grunderkrankung – beim Aufstehen. Ihr Rheumatologe habe das Elektrobett dringend empfohlen. Da es sich um eine unheilbare Grunderkrankung handle, würde es zudem ein Langzeithilfsmittel darstellen. In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2021 (a.a.O. S. 271ff.) empfahl der RAD-Arzt die Einholung weiterer Dokumentationen beim Inselspital und beim zweitbeurteilenden Rheumatologen in Bern. Dieser verwies auf sei- nen Bericht zuhanden des Hausarztes vom 1. Juli 2021 (a.a.O. S. 278f.), in dem er fest- gestellt hatte, an der Diagnose eines Morbus Bechterew sei nicht zu zweifeln. Allerdings
- 3 - stelle der Morbus Bechterew nicht die einzige Schmerzursache dar. Ein Teil der lumba- len Rückenschmerzen sei aus seiner Sicht statisch-mechanisch bzw. teilweise degene- rativ (zwei unterste Segmente der Wirbelsäule) bedingt. Zudem fänden sich Zeichen ei- ner Schmerzausweitung im Sinne einer sekundären Fibromyalgie, dies bei Schmerz- prädisponierender konstitutioneller Hypermobilität, wobei die Kriterien für ein Hypermo- bilitätssyndrom nach Beighton nicht ganz erfüllt seien. Initial habe durch die medikamen- töse Therapie mit Biologika eine Besserung der Beschwerden erreicht werden können. Ab Oktober 2020 sei es zu einer starken Schmerzzunahme gekommen, die medikamen- tös bislang nicht mehr verbessert habe werden können. Vom 10. bis zum 12. August 2021 war die Beschwerdeführerin für ein Schmerzassessment in der Klinik für Rheuma- tologie und Immunologie des Inselspitals hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom
23. August 2021 (a.a.O. S. 298ff.) wurden die Diagnosen eines Morbus Bechterew und chronischer, statisch-mechanisch-degenerativ bedingter lumbaler Rückenbeschwerden gestellt. Es wurde ein grosses Rehabilitationspotential attestiert und die Teilnahme an einem muskuloskelettalen Rehabilitationsprogramm empfohlen. Gestützt auf diese Berichte schlussfolgerte der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2021 (a.a.O. S. 321ff.), die aktuellen klinischen Befunde und die Funktionseinschränkungen seien weitestgehend identisch mit jenen vom April 2019. Eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie- sen und eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit nach wie vor vollschichtig möglich. Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021 (a.a.O. S. 307ff.) wurde der Beschwerdeführerin die Ablehnung der Kostengutsprache für ein Elektrobett in Aussicht gestellt und mit Vor- bescheiden vom 6. Oktober 2021 (a.a.O. S. 311ff.) wurden ein Rentenanspruch und ein Anspruch auf Umschulung bei einem Invaliditätsgrad von 8% verneint. Die Beschwerdeführerin erhob ihre Einwände am 8. November 2021 (a.a.O. S. 332ff.). Sie verlangte die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und die Zusprache einer Rente, einer Umschulung sowie eines Elektrobettes. Die IV-Stelle legte das Dossier erneut dem RAD vor, der an seinen bisherigen Ausführungen festhielt. C. Mit Verfügungen vom 1. und vom 2. Dezember 2021 bestätigte die IV-Stelle ihre Vorent- scheide.
- 4 - D. In den an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ge- richteten Beschwerden vom 21. Januar 2022 wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ver- langt. Die medizinischen Akten der IV-Stelle seien unvollständig. So hätten sich die be- handelnden Spezialärzte nie zur Arbeitsfähigkeit geäussert und der Verdachtsdiagose Fibromyalgie sei nicht nachgegangen worden. Die medikamentöse Therapie habe im Gegensatz zur Situation im Jahr 2019 nicht mehr die gewünschte Wirkung. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Die IV-Stelle habe eine externe polydisziplinäre (psychiatrisch/rheumatologisch/ortho-pädische) Be- gutachtung zur aktuellen Arbeitsfähigkeit durchführen zu lassen. Dabei sei auch zu prü- fen, ob sich die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie bestätige und welche Auswirkun- gen diese auf die Arbeitsfähigkeit habe. Angesichts der massgeblichen funktionellen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin und der aufgrund ihres Alters noch relativ langen Aktivitätsdauer, sei ein Anspruch auf Umschulung zu bejahen. In der Situation der Be- schwerdeführerin sei ein Elektrobett schlicht notwendig, damit sie abends unter zumut- baren Bedingungen zu Bett gehen und morgens aufstehen könne. Es sei auch absehbar, dass der Einsatz des Elektrobettes länger als ein Jahr notwendig sein werde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 beantragte die IV-Stelle die Abwei- sung der Beschwerden. Zur Begründung wurde auf die angefochtenen Verfügungen und die Stellungnahmen des RAD verwiesen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 8. April 2022. Sie wies vorab auf die scheinbar fehlende Objektivität des RAD-Arztes hin, der in seinem Bericht vom 3. Februar 2022 mehrfach festgehalten habe, auf die «Lamentelen der Probandin» könne nicht abgestellt werden. Dies sei eines offiziellen Berichts des RAD unwürdig und lasse ernsthafte Zwei- fel an der Seriosität des RAD-Arztes aufkommen. So habe er es denn auch konsequent unterlassen, auf die Verdachtsdiagnose der Fibromyalgie und die ausbleibende Wirkung der medikamentösen Therapie einzugehen, obwohl sämtliche der involvierten Ärzte da- rauf hingewiesen hätten. Beim Anspruch auf Umschulung spiele das Alter der Beschwer- deführerin sehr wohl eine Rolle. Mit Duplik vom 26. April 2022 verwies die IV-Stelle auf eine erneute RAD-Stellungnahme vom 21. April 2022 und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 5 -
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfä- higkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial- versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg- lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs- verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan- tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Versicherungsgericht kann gemäss Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 81a VVRG auf Antrag oder von Amtes wegen die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder der gleichen rechtlichen Grundlage beruhen. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die drei Beschwerden von Amtes wegen zu verbinden sind.
E. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertempo- ralrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Ände- rung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtss- ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hin- weisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversicherungsrecht
- 6 - auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachver- halt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass die Ansprüche nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Gesetzesbestim- mungen zu prüfen sind.
E. 3.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 3.3 Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die Invalidenversicherung den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt und gestützt darauf eine mas- sgebliche Veränderung desselben und damit den Anspruch auf eine Invalidenrente, auf Umschulungsmassnahmen und auf ein Elektrobett zu Recht verneint hat.
E. 4.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krank- heit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs- unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 aIVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2 aIVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von min- destens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 aIVG).
E. 4.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn der Versicherte in seinem neuerlichen Gesuch glaubhaft macht, dass sich der Grad seiner Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Diese Glaubhaftmachung stellt eine formelle Eintretensvoraussetzung dar, welche verhindern soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentenge- suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Bei der Prüfung der Eintretensvor- aussetzung der glaubhaft zu machenden Änderung berücksichtigt die Verwaltung,
- 7 - ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, was dement- sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3). Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (ZAK 1984 S. 350 E. 3). Daher ist im Prozess die Behandlung der Eintretensfrage nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten verfügt hat und der Versicherte hiergegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt insoweit eine richterliche Prüfung, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2). Die Frage, ob die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist, beurteilt sich nach dem wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung; entscheidend sind demnach der Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte, wobei einfache Ab- klärungen wie das Einholen eines formularmässigen Arztberichtes noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung darstellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfah- ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich zu prüfen, ob nunmehr ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad zu bejahen ist. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Richter (BGE 109 V 108 E. 2; 117 V 198 E. 3a).
E. 4.3 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange- wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2).
E. 4.4 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis- regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
- 8 - bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge- statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut- achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb- liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer- den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3).
E. 5 In casu ist das Eintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung unbestritten, weshalb das Kantonsgericht seinerseits zu überprüfen hat, ob die Invalidenversicherung die Restar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin richtig beurteilt und einen Rentenanspruch ge- stützt darauf zu Recht verneint hat.
- 9 -
E. 5.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte ihres RAD-Arztes, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, der die Beschwerdeführerin am 1. April 2019 auch persönlich untersucht hatte. Zudem wurden sowohl nach der ersten als auch nach der zweiten IV-Anmeldung Berichte des Hausarztes und der behandelnden Ärzte angefordert und dem RAD-Arzt zur Beurteilung vorgelegt. Eine weitere RAD-Untersuchung erfolgte nicht und es wurde auch kein externes Gutachten durchgeführt. Anlässlich der RAD-Untersuchung vom 1. April 2019 (a.a.O. S. 170ff.) standen hartnä- ckige Rückenschmerzen im LWS-Bereich, tagsüber und auch nachts, mit einer Mor- gensteifigkeit, sowie Fersen- und Gesässschmerzen und eine intermittierend auftre- tende Migräne im Vordergrund. Eine wesentliche Funktionseinschränkung der Wirbel- säule fand sich nicht. In therapeutischer Hinsicht wurden Infiltrationen, Physiotherapie und eine Medikation mit Biologika durchgeführt. Aus dem Schreiben des behandelnden Rheumatologen vom 18. Dezember 2020 (a.a.O. S. 246) und dessen ärztlichem Zeugnis vom 30. März 2021 (a.a.O. S. 245) ergibt sich, dass der Morbus Bechterew unter der medikamentösen Biologika-Therapie mit Cimzia und nach dem Nachlassen der Wirkung mit Enbrel, relativ gut hatte eingestellt werden können. Nach einer weiteren Umstellung auf Cosentyx ab dem 14. Januar 2021 sei die Situation dekompensiert. Die Medikamente wirkten nicht mehr und die Patientin leide unter den Nebenwirkungen. Deshalb meldete der behandelnde Rheumatologe die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Zweitmeinung in Bern an. Die Beurteilung in Bern erfolgte am 1. Juli 2021 (a.a.O. S. 265ff.). Als neue Diagnose wurde eine sekundäre Symptomausweitung mit klinischen Zeichen einer Fibromyalgie gestellt. Die komplexen Rückenschmerzen wurden nicht alleine auf den Morbus Bechterew zurückgeführt, son- dern auch auf degenerative Veränderungen der untersten beiden Wirbelsäulenseg- mente und auf eine – ebenfalls neu diagnostizierte – konstitutionelle Hypermobilität. Un- ter der aktuellen medikamentösen Therapie könne keine wesentliche Besserung der Schmerzen erwirkt werden. Es bestünden auch chronische Nacken-, Schulter- und Arm- beschwerden bis in die Hände und Finger, die sich kraftlos und geschwollen anfühlten. Bisweilen könne die Patientin Gegenstände fast nicht halten. Daneben bestünden chro- nische Schmerzen im Lumbalbereich, diffus im Becken, über die Hüften und wechselnd mit Ausstrahlungen bis in die Füsse, links in die Grosszehe und rechts in die laterale Fusskante, sowie diffuse Fersenschmerzen beidseits. Es folgte ein Schmerzassessment im Inselspital. In seinem Schlussbericht vom 6. Oktober 2021, auf den die angefochtene Verfügung sich stützte, äusserte sich der RAD-Arzt ausschliesslich zu den Befunden der
- 10 - Wirbelsäule, die er als unverändert zu seiner Untersuchung vom 1. April 2019 bezeich- nete (a.a.O. S. 323). Ebenfalls in den Stellungnahmen während des Beschwerdeverfah- rens verwies der RAD-Arzt auf seine bisherigen Berichte und auf eine Diskrepanz zwi- schen den objektiven Befunden und den «Lamentelen» der Beschwerdeführerin, die für die Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zu beachten seien. Die Diagnose einer Fibromyalgie sei nicht belegt, es handle sich um eine blosse Ver- dachtsdiagnose.
E. 5.2 Für das Gericht ist es nicht verständlich, aus welchem Grund der RAD-Arzt es un- terliess, der Diagnose einer sekundären Fibromyalgie, die bei Patienten mit entzündli- chen Erkrankungen der Wirbelsäule häufig auftritt (Current Opinion in Rheumatology: July 2017, Volume 29, Issue 4, page 304 – 310), nachzugehen. Diese wurde im Bericht des zweitbeurteilenden Rheumatologen als Diagnose und nicht als blosse Verdachtsdi- agnose gestellt. Auch die Tatsache, dass die medikamentöse Biologika-Therapie nicht mehr wirkte und die Situation seit Januar 2021 dekompensierte, liess der RAD-Arzt aus- ser Acht. Höchstens seine deplatzierte Bemerkung bezüglich der «Lamentelen» der Pa- tientin mag sich unter Umständen darauf beziehen, stellt für das Gericht aber keinen Erkenntnisgewinn dar. Die vom zweitbeurteilenden Rheumatologen geschilderten chro- nischen Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden bis in die Hände und Finger, die sich kraftlos und geschwollen anfühlten, blieben ebenfalls unberücksichtigt. Für das erken- nende Gericht ist die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt im Lichte der Berichte des behandelnden und des zweitbeurteilen- den Rheumatologen nicht nachvollziehbar.
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die IV-Stelle der ihr obliegenden Un- tersuchungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen ist. Die Beschwerden sind gutzuheissen und die Sache ist zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei hat die IV-Stelle den RAD-Arzt auszuwechseln und zu prüfen, ob ein externes Gutachten notwendig ist. Sollte im Rahmen der Abklärungen eine Leistungseinschränkung im Sinne einer Fibromyalgie attestiert werden, wäre ein strukturiertes Beweisverfahren zur Klärung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz durchzuführen (BGE 141 V 281; Bundesgerichtsurteil 9C_808/2019 vom 18. August 2020 E. 5.2).
- 11 - Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse wird die IV-Stelle alsdann auch über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und die Kostengutsprache für ein Elektrobett neu zu befinden haben.
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf CHF 1'000 festgesetzt. Der Beschwerdeführerin ist der in der Höhe von CHF 1'000 geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung und in Berück- sichtigung der Tatsache, dass drei Beschwerden erhoben werden mussten, sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 2’200 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
- 12 -
Dispositiv
- Die drei Beschwerden vom 21. Januar 2022 bezüglich Rentenanspruch, Anspruch auf Umschulung und Kostengutsprache für ein Elektrobett, werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu neuen Ent- scheiden an die IV-Stelle zurückgewiesen. Dabei hat die IV-Stelle den RAD-Arzt auszuwechseln und zu prüfen, ob ein externes Gutachten notwendig ist.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000 werden der IV-Stelle auferlegt.
- Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 wird der Beschwerde- führerin zurückerstattet.
- Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’200 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sitten, 12. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 22 15
URTEIL VOM 12. AUGUST 2022
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, 3930 Visp, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, 3930 Visp
gegen
KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin
(Rentenanspruch / berufliche Massnahmen / Elektrobett) Beschwerden gegen die Verfügungen vom 1. und 2. Dezember 2021
- 2 -
Sachverhalt A. Die 1986 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Dezember 2018 (IV-Dossier S. 21ff.) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Der Hausarzt teilte in seinem Schreiben zuhanden der IV vom 17. Januar 2019 (a.a.O. S. 49ff.) mit, die Pati- entin leide an einer schweren Sakroiliitis beidseits mit typischer Bewegungseinschrän- kung. Die angestammte Tätigkeit im Service sei momentan nicht zumutbar. Der behan- delnde Rheumatologe schrieb am 16. Januar 2019 (a.a.O. S.56ff.) zuhanden der IV, die Patientin leide an einer seronegativen axialen Spondyloarthritis (Frühform eines Morbus Bechterew). Sie sei medizinisch nicht stabilisiert und zu 100% arbeitsunfähig. Die IV legte das Dossier dem Regionalen ärztlichen Dienst RAD vor. Der RAD-Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation regte eine rheumatologische RAD-Untersu- chung an. Diese fand am 1. April 2019 (a.a.O. S. 170ff.) statt. Der untersuchende RAD- Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation stellte in seinem Bericht fest, ins- gesamt könne die Diagnose eines Morbus Bechterew im Frühstadium bestätigt werden. Im Service bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, eine leidensadaptierte Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar. Mit Vorentscheiden vom 23. April 2019 stellte die IV ihrer Versi- cherten die Ablehnung der Ansprüche auf Umschulung und auf eine Invalidenrente mit. Die Vorentscheide wurden mit Verfügungen vom 16. August 2019 bestätigt (a.a.O. S. 223ff.). Diese erwuchsen in Rechtskraft. B. Im April 2021 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheits- zustandes geltend und stellte zudem den Antrag auf Hilfsmittel in Form eines Elektrobet- tes (a.a.O. S. 250ff.). Der Hausarzt teilte am 18. Juni 2021 (a.a.O. S. 262) mit, die Pati- entin benötige das Elektrobett – vor allem während einem Schub oder einer Verschlech- terung der Grunderkrankung – beim Aufstehen. Ihr Rheumatologe habe das Elektrobett dringend empfohlen. Da es sich um eine unheilbare Grunderkrankung handle, würde es zudem ein Langzeithilfsmittel darstellen. In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2021 (a.a.O. S. 271ff.) empfahl der RAD-Arzt die Einholung weiterer Dokumentationen beim Inselspital und beim zweitbeurteilenden Rheumatologen in Bern. Dieser verwies auf sei- nen Bericht zuhanden des Hausarztes vom 1. Juli 2021 (a.a.O. S. 278f.), in dem er fest- gestellt hatte, an der Diagnose eines Morbus Bechterew sei nicht zu zweifeln. Allerdings
- 3 - stelle der Morbus Bechterew nicht die einzige Schmerzursache dar. Ein Teil der lumba- len Rückenschmerzen sei aus seiner Sicht statisch-mechanisch bzw. teilweise degene- rativ (zwei unterste Segmente der Wirbelsäule) bedingt. Zudem fänden sich Zeichen ei- ner Schmerzausweitung im Sinne einer sekundären Fibromyalgie, dies bei Schmerz- prädisponierender konstitutioneller Hypermobilität, wobei die Kriterien für ein Hypermo- bilitätssyndrom nach Beighton nicht ganz erfüllt seien. Initial habe durch die medikamen- töse Therapie mit Biologika eine Besserung der Beschwerden erreicht werden können. Ab Oktober 2020 sei es zu einer starken Schmerzzunahme gekommen, die medikamen- tös bislang nicht mehr verbessert habe werden können. Vom 10. bis zum 12. August 2021 war die Beschwerdeführerin für ein Schmerzassessment in der Klinik für Rheuma- tologie und Immunologie des Inselspitals hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom
23. August 2021 (a.a.O. S. 298ff.) wurden die Diagnosen eines Morbus Bechterew und chronischer, statisch-mechanisch-degenerativ bedingter lumbaler Rückenbeschwerden gestellt. Es wurde ein grosses Rehabilitationspotential attestiert und die Teilnahme an einem muskuloskelettalen Rehabilitationsprogramm empfohlen. Gestützt auf diese Berichte schlussfolgerte der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2021 (a.a.O. S. 321ff.), die aktuellen klinischen Befunde und die Funktionseinschränkungen seien weitestgehend identisch mit jenen vom April 2019. Eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie- sen und eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit nach wie vor vollschichtig möglich. Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021 (a.a.O. S. 307ff.) wurde der Beschwerdeführerin die Ablehnung der Kostengutsprache für ein Elektrobett in Aussicht gestellt und mit Vor- bescheiden vom 6. Oktober 2021 (a.a.O. S. 311ff.) wurden ein Rentenanspruch und ein Anspruch auf Umschulung bei einem Invaliditätsgrad von 8% verneint. Die Beschwerdeführerin erhob ihre Einwände am 8. November 2021 (a.a.O. S. 332ff.). Sie verlangte die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und die Zusprache einer Rente, einer Umschulung sowie eines Elektrobettes. Die IV-Stelle legte das Dossier erneut dem RAD vor, der an seinen bisherigen Ausführungen festhielt. C. Mit Verfügungen vom 1. und vom 2. Dezember 2021 bestätigte die IV-Stelle ihre Vorent- scheide.
- 4 - D. In den an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ge- richteten Beschwerden vom 21. Januar 2022 wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ver- langt. Die medizinischen Akten der IV-Stelle seien unvollständig. So hätten sich die be- handelnden Spezialärzte nie zur Arbeitsfähigkeit geäussert und der Verdachtsdiagose Fibromyalgie sei nicht nachgegangen worden. Die medikamentöse Therapie habe im Gegensatz zur Situation im Jahr 2019 nicht mehr die gewünschte Wirkung. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Die IV-Stelle habe eine externe polydisziplinäre (psychiatrisch/rheumatologisch/ortho-pädische) Be- gutachtung zur aktuellen Arbeitsfähigkeit durchführen zu lassen. Dabei sei auch zu prü- fen, ob sich die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie bestätige und welche Auswirkun- gen diese auf die Arbeitsfähigkeit habe. Angesichts der massgeblichen funktionellen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin und der aufgrund ihres Alters noch relativ langen Aktivitätsdauer, sei ein Anspruch auf Umschulung zu bejahen. In der Situation der Be- schwerdeführerin sei ein Elektrobett schlicht notwendig, damit sie abends unter zumut- baren Bedingungen zu Bett gehen und morgens aufstehen könne. Es sei auch absehbar, dass der Einsatz des Elektrobettes länger als ein Jahr notwendig sein werde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 beantragte die IV-Stelle die Abwei- sung der Beschwerden. Zur Begründung wurde auf die angefochtenen Verfügungen und die Stellungnahmen des RAD verwiesen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 8. April 2022. Sie wies vorab auf die scheinbar fehlende Objektivität des RAD-Arztes hin, der in seinem Bericht vom 3. Februar 2022 mehrfach festgehalten habe, auf die «Lamentelen der Probandin» könne nicht abgestellt werden. Dies sei eines offiziellen Berichts des RAD unwürdig und lasse ernsthafte Zwei- fel an der Seriosität des RAD-Arztes aufkommen. So habe er es denn auch konsequent unterlassen, auf die Verdachtsdiagnose der Fibromyalgie und die ausbleibende Wirkung der medikamentösen Therapie einzugehen, obwohl sämtliche der involvierten Ärzte da- rauf hingewiesen hätten. Beim Anspruch auf Umschulung spiele das Alter der Beschwer- deführerin sehr wohl eine Rolle. Mit Duplik vom 26. April 2022 verwies die IV-Stelle auf eine erneute RAD-Stellungnahme vom 21. April 2022 und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 5 -
Erwägungen 1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfä- higkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial- versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg- lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs- verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan- tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Versicherungsgericht kann gemäss Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 81a VVRG auf Antrag oder von Amtes wegen die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder der gleichen rechtlichen Grundlage beruhen. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die drei Beschwerden von Amtes wegen zu verbinden sind. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertempo- ralrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Ände- rung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtss- ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hin- weisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversicherungsrecht
- 6 - auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachver- halt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass die Ansprüche nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Gesetzesbestim- mungen zu prüfen sind. 3.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 3.3 Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die Invalidenversicherung den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt und gestützt darauf eine mas- sgebliche Veränderung desselben und damit den Anspruch auf eine Invalidenrente, auf Umschulungsmassnahmen und auf ein Elektrobett zu Recht verneint hat. 4. 4.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krank- heit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs- unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 aIVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2 aIVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von min- destens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 aIVG). 4.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn der Versicherte in seinem neuerlichen Gesuch glaubhaft macht, dass sich der Grad seiner Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Diese Glaubhaftmachung stellt eine formelle Eintretensvoraussetzung dar, welche verhindern soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentenge- suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Bei der Prüfung der Eintretensvor- aussetzung der glaubhaft zu machenden Änderung berücksichtigt die Verwaltung,
- 7 - ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, was dement- sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3). Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (ZAK 1984 S. 350 E. 3). Daher ist im Prozess die Behandlung der Eintretensfrage nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten verfügt hat und der Versicherte hiergegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt insoweit eine richterliche Prüfung, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2). Die Frage, ob die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist, beurteilt sich nach dem wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung; entscheidend sind demnach der Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte, wobei einfache Ab- klärungen wie das Einholen eines formularmässigen Arztberichtes noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung darstellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfah- ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich zu prüfen, ob nunmehr ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad zu bejahen ist. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Richter (BGE 109 V 108 E. 2; 117 V 198 E. 3a). 4.3 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange- wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2). 4.4 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis- regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
- 8 - bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge- statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut- achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb- liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer- den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3). 5. In casu ist das Eintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung unbestritten, weshalb das Kantonsgericht seinerseits zu überprüfen hat, ob die Invalidenversicherung die Restar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin richtig beurteilt und einen Rentenanspruch ge- stützt darauf zu Recht verneint hat.
- 9 - 5.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte ihres RAD-Arztes, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, der die Beschwerdeführerin am 1. April 2019 auch persönlich untersucht hatte. Zudem wurden sowohl nach der ersten als auch nach der zweiten IV-Anmeldung Berichte des Hausarztes und der behandelnden Ärzte angefordert und dem RAD-Arzt zur Beurteilung vorgelegt. Eine weitere RAD-Untersuchung erfolgte nicht und es wurde auch kein externes Gutachten durchgeführt. Anlässlich der RAD-Untersuchung vom 1. April 2019 (a.a.O. S. 170ff.) standen hartnä- ckige Rückenschmerzen im LWS-Bereich, tagsüber und auch nachts, mit einer Mor- gensteifigkeit, sowie Fersen- und Gesässschmerzen und eine intermittierend auftre- tende Migräne im Vordergrund. Eine wesentliche Funktionseinschränkung der Wirbel- säule fand sich nicht. In therapeutischer Hinsicht wurden Infiltrationen, Physiotherapie und eine Medikation mit Biologika durchgeführt. Aus dem Schreiben des behandelnden Rheumatologen vom 18. Dezember 2020 (a.a.O. S. 246) und dessen ärztlichem Zeugnis vom 30. März 2021 (a.a.O. S. 245) ergibt sich, dass der Morbus Bechterew unter der medikamentösen Biologika-Therapie mit Cimzia und nach dem Nachlassen der Wirkung mit Enbrel, relativ gut hatte eingestellt werden können. Nach einer weiteren Umstellung auf Cosentyx ab dem 14. Januar 2021 sei die Situation dekompensiert. Die Medikamente wirkten nicht mehr und die Patientin leide unter den Nebenwirkungen. Deshalb meldete der behandelnde Rheumatologe die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Zweitmeinung in Bern an. Die Beurteilung in Bern erfolgte am 1. Juli 2021 (a.a.O. S. 265ff.). Als neue Diagnose wurde eine sekundäre Symptomausweitung mit klinischen Zeichen einer Fibromyalgie gestellt. Die komplexen Rückenschmerzen wurden nicht alleine auf den Morbus Bechterew zurückgeführt, son- dern auch auf degenerative Veränderungen der untersten beiden Wirbelsäulenseg- mente und auf eine – ebenfalls neu diagnostizierte – konstitutionelle Hypermobilität. Un- ter der aktuellen medikamentösen Therapie könne keine wesentliche Besserung der Schmerzen erwirkt werden. Es bestünden auch chronische Nacken-, Schulter- und Arm- beschwerden bis in die Hände und Finger, die sich kraftlos und geschwollen anfühlten. Bisweilen könne die Patientin Gegenstände fast nicht halten. Daneben bestünden chro- nische Schmerzen im Lumbalbereich, diffus im Becken, über die Hüften und wechselnd mit Ausstrahlungen bis in die Füsse, links in die Grosszehe und rechts in die laterale Fusskante, sowie diffuse Fersenschmerzen beidseits. Es folgte ein Schmerzassessment im Inselspital. In seinem Schlussbericht vom 6. Oktober 2021, auf den die angefochtene Verfügung sich stützte, äusserte sich der RAD-Arzt ausschliesslich zu den Befunden der
- 10 - Wirbelsäule, die er als unverändert zu seiner Untersuchung vom 1. April 2019 bezeich- nete (a.a.O. S. 323). Ebenfalls in den Stellungnahmen während des Beschwerdeverfah- rens verwies der RAD-Arzt auf seine bisherigen Berichte und auf eine Diskrepanz zwi- schen den objektiven Befunden und den «Lamentelen» der Beschwerdeführerin, die für die Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zu beachten seien. Die Diagnose einer Fibromyalgie sei nicht belegt, es handle sich um eine blosse Ver- dachtsdiagnose. 5.2 Für das Gericht ist es nicht verständlich, aus welchem Grund der RAD-Arzt es un- terliess, der Diagnose einer sekundären Fibromyalgie, die bei Patienten mit entzündli- chen Erkrankungen der Wirbelsäule häufig auftritt (Current Opinion in Rheumatology: July 2017, Volume 29, Issue 4, page 304 – 310), nachzugehen. Diese wurde im Bericht des zweitbeurteilenden Rheumatologen als Diagnose und nicht als blosse Verdachtsdi- agnose gestellt. Auch die Tatsache, dass die medikamentöse Biologika-Therapie nicht mehr wirkte und die Situation seit Januar 2021 dekompensierte, liess der RAD-Arzt aus- ser Acht. Höchstens seine deplatzierte Bemerkung bezüglich der «Lamentelen» der Pa- tientin mag sich unter Umständen darauf beziehen, stellt für das Gericht aber keinen Erkenntnisgewinn dar. Die vom zweitbeurteilenden Rheumatologen geschilderten chro- nischen Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden bis in die Hände und Finger, die sich kraftlos und geschwollen anfühlten, blieben ebenfalls unberücksichtigt. Für das erken- nende Gericht ist die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt im Lichte der Berichte des behandelnden und des zweitbeurteilen- den Rheumatologen nicht nachvollziehbar. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die IV-Stelle der ihr obliegenden Un- tersuchungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen ist. Die Beschwerden sind gutzuheissen und die Sache ist zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei hat die IV-Stelle den RAD-Arzt auszuwechseln und zu prüfen, ob ein externes Gutachten notwendig ist. Sollte im Rahmen der Abklärungen eine Leistungseinschränkung im Sinne einer Fibromyalgie attestiert werden, wäre ein strukturiertes Beweisverfahren zur Klärung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz durchzuführen (BGE 141 V 281; Bundesgerichtsurteil 9C_808/2019 vom 18. August 2020 E. 5.2).
- 11 - Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse wird die IV-Stelle alsdann auch über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und die Kostengutsprache für ein Elektrobett neu zu befinden haben. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf CHF 1'000 festgesetzt. Der Beschwerdeführerin ist der in der Höhe von CHF 1'000 geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung und in Berück- sichtigung der Tatsache, dass drei Beschwerden erhoben werden mussten, sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 2’200 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
- 12 -
Demnach wird erkannt 1. Die drei Beschwerden vom 21. Januar 2022 bezüglich Rentenanspruch, Anspruch auf Umschulung und Kostengutsprache für ein Elektrobett, werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu neuen Ent- scheiden an die IV-Stelle zurückgewiesen. Dabei hat die IV-Stelle den RAD-Arzt auszuwechseln und zu prüfen, ob ein externes Gutachten notwendig ist. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000 werden der IV-Stelle auferlegt. 4. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 wird der Beschwerde- führerin zurückerstattet. 5. Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’200 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sitten, 12. August 2022